
Kündigungsschutzklage – Personenbedingte Kündigung
9,90 €
inkl. 19 % MwSt.
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein.
So muss die Kündigung beispielsweise durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein.
Ob dies der Fall ist, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfahrungsgemäß unterschiedlich beurteilen.
Die Wirksamkeit lässt sich deshalb abschließend nur durch einen Arbeitsrichter in einem Kündigungsschutzprozess feststellen.
Wird dagegen keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in jedem Fall als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war.
Ziel eines Kündigungsschutzprozesses ist es demnach, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.